Anlage 2 ARegV
(zu § 10)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
Dabei ist:
- EFt, Ebene i
- Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- Ft,i
- Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- F0,i
- Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
- APt,i
- Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- AP0,i
- Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
- Lt,i
- Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- L0,i
- Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.