§ 2 AromenDV
Begriffsbestimmungen
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
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