Art 2 ARSchiedsGAufhG

Gleichstellungsklausel

Soweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.

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