§ 10 ASchulG
Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
- 1.
- falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
- 2.
- soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.
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