§ 10 ASchulG

Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.

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