§ 5 AsphAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,
- 3.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 4.
- Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,
- 5.
- Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,
- 6.
- Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,
- 7.
- Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,
- 8.
- Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,
- 9.
- Arbeiten mit Kunststoffen,
- 10.
- Bearbeiten von Metallen,
- 11.
- Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,
- 12.
- Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,
- 13.
- Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,
- 14.
- Abdichten von Brückenbauwerken,
- 15.
- Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,
- 16.
- Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,
- 17.
- Entnehmen von Materialproben,
- 18.
- Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,
- 19.
- Herstellen und Schließen von Fugen,
- 20.
- Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.