Anlage 4 AtDeckV

(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 128)



Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
Erhöhungsbeträge
vom 1012fachen bis zum 1013fachenbis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen140 bis 280
über dem 1017fachen280 bis 460
Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.

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