Anlage 6 AtDeckV

(zu § 12a Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 138)



1.
Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.
2.
Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:




Tabelle
RadionuklidHaftende Aktivität (Bq)Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu2391 E+131 E+12
Pu2411 E+151 E+14
U2381 E+141 E+13
Cs1371 E+131 E+12
Ni631 E+161 E+15
Co601 E+141 E+13
Fe551 E+161 E+15
Eu1521 E+141 E+13
Eu1541 E+141 E+13
Cl361 E+12
Sr901 E+141 E+13
Ag108m1 E+131 E+12
Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird.

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