§ 12 ATDG
Festlegungen für die gemeinsame Datei
Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
- 1.
- den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
- 3.
- der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
- 4.
- der Eingabe der zu speichernden Daten,
- 5.
- den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
- 6.
- den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
- 7.
- der Protokollierung.
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