§ 3 ATGV
Berechtigte
(1) Berechtigt sind
- 1.
- Bundesbeamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
- 4.
- zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
- im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
- Ehrenbeamte und
- 3.
- ehrenamtliche Richter.
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