§ 5 AtSKostV
Kosten der Aufsicht
(1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben:
- 1.
- Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Überwachung
- a)
- der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe
- b)
- der für die Erkennung eines Störfalls bedeutsamen Betriebszustände
- c)
- der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich der meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse
durch behördlich beauftragte Meßstellen oder durch behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die Übermittlung und Auswertung von Meß- und Untersuchungsergebnissen; - 2.
- Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;
- 3.
- Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;
- 3a.
- Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;
- 4.
- wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes;
- 5.
- sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist;
- 6.
- Überprüfung nach § 12b des Atomgesetzes hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen, die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes tätig sind;
- 7.
- die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II.
(2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500 000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden.
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