§ 9 AtZüV
Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren.
(2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.
(3) 1In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. 2Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:
- 1.
- die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt werden muss,
- 2.
- die Bezeichnung der betretenen Bereiche,
- 3.
- die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und
- 4.
- die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Person.
(4) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.
(5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.
(6) 1Über den Zutritt von Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. 2Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
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