AufsRatAbkCHEG

Auf Grund des Vorbehalts nach Artikel 2 des Vertrags wird für Aktiengesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer Grenzkraftwerke am Rhein ist, folgendes bestimmt:

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