(XXXX) AUG§1Abs2Bek 07-1987

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Connecticut
Kalifornien
Montana
North Carolina
North Dakota
Oregon
2.
In Kanada:
Manitoba


Der Bundesminister der Justiz

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