(XXXX) AUG§1Abs2Bek 7

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Ohio
Nevada
2.
In Kanada:
Ontario
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372).

Der Bundesminister der Justiz

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