(Fundstelle: BGBl. I 2011, 701 - 704)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Brillengläser bearbeiten und einfassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden - b)
Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen - c)
optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten - d)
Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen - e)
Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten
| 16 | |
- f)
Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten - g)
Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren - h)
optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen - i)
Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten
| | 15 |
2 | Werkzeuge und Maschinen pflegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigen - b)
Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleiten - c)
Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen
| 3 | |
3 | Brillen modifizieren und instand setzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln - b)
Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen - c)
Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen
| 10 | |
4 | Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
| - a)
Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählen - b)
Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheiden - c)
Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen - d)
Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen - e)
objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen - f)
sphäro-zylindrische Kombination umrechnen
| 19 | |
- g)
Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen - h)
Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen - i)
prismatische Brillengläser messen - j)
Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen - k)
Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilen - l)
Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden
| | 15 |
5 | Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Korrektionsbedarf ermitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | - a)
Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren - b)
bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen - c)
ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden
| | 14 |
5.2 | Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | - a)
Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln - b)
Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklären - c)
Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen - d)
Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten - e)
Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzen - f)
Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren
| 14 | |
- g)
Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklären - h)
Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen - i)
Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklären - j)
Preise ermitteln und dem Kunden erklären
| | 14 |
6 | Brillen optisch und anatomisch anpassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen
| 6 | |
- b)
optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen - c)
Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren - d)
Zentrierung von Brillen kontrollieren
| | 6 |
7 | Sehhilfen abgeben (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Endanpassung von Brillen vornehmen - b)
Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisen - c)
auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen
| 8 | |
- d)
auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen
| | 4 |
8 | Waren verkaufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen - b)
Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren - c)
Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen
| 2 | |
- d)
Bestellungen vorbereiten und durchführen - e)
Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamieren - f)
Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
| | 4 |
9 | Rechnungswesen und Kalkulation durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handeln - b)
Kalkulationen nach Vorgaben durchführen - c)
Zahlungsvorgänge abwickeln - d)
Mahnungen vorbereiten
| | 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Arbeitsplatz einrichten - b)
Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren - c)
betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzen - d)
Kommunikationstechnologien anwenden - e)
Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln
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6 | Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
fachbezogene Normvorgaben einhalten - b)
Rechtsvorschriften anwenden - c)
Fachtermini anwenden - d)
Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden
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