§ 3 AusbErstV
Fälligkeit des Erstattungsbetrages
Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber geführt wurden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.