§ 1 AusfErstV 1996
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.
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