§ 3b AusglLeistG

Rechtsnachfolger

Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.