§ 4 AuslAdMV
Inhalt der Meldungen
(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
- 1.
- Daten der beteiligten Stellen:
- a)
- Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen,
- b)
- zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und
- c)
- zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes),
- 2.
- Daten der Adoptionsbewerber:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geburtsort,
- g)
- Staatsangehörigkeit,
- h)
- Familienstand und
- i)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- 3.
- Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten,
- 4.
- Datum der Übermittlung des Berichts sowie
- 5.
- Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.
(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:
- 1.
- die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer,
- 2.
- die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie
- 3.
- das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses.
(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:
- 1.
- bezüglich des Kindes:
- a)
- Geburtsname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Geschlecht,
- d)
- Geburtsdatum,
- e)
- Geburtsort,
- f)
- Staatsangehörigkeit,
- g)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- 2.
- bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geburtsort,
- g)
- Staatsangehörigkeit,
- h)
- Familienstand und
- i)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie
- 3.
- bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.
(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:
- 1.
- wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:
- a)
- das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens,
- b)
- das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens,
- c)
- den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht,
- d)
- die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und
- e)
- soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,
- 2.
- wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.
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