§ 2 AuslVZV
Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
- 1.
- Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
- a)
- Art und Dauer der Verwendung,
- b)
- Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
- c)
- Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
- d)
- erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
- e)
- besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
- f)
- extreme Klimabelastungen;
- 2.
- Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
- a)
- Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
- b)
- minenverseuchtes Gebiet,
- c)
- Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
- d)
- bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
- 3.
- Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
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