§ 26 AuslWBG
Zurücknahme der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.