§ 72 AuslWBG

Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung

(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern

1.
Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2.
die Erhebung von Beweisen anordnen und
3.
einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.

(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

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