§ 1 AuslWBGDV 13
Höhe der Verwaltungsabgabe
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. § 2 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 717) über die Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt unberührt.
(2) Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
- a)
- der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
- b)
- der Stücke, die nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten;
- c)
- der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen:
100 hfl. | = | 110,80 DM |
100 sfrs. | = | 96,80 DM |
1 Pfund | = | 11,80 DM |
1 $ | = | 4,20 DM. |
Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden:
100 hfl. | = | 168,80 DM |
1 Pfund | = | 20,40 DM. |
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