§ 1 AuslWBGDV 2

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine und anderer Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit die Vereinigten Staaten von Amerika als Begebungsland angegeben sind (im folgenden "Dollarbonds" genannt).

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie die nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter des Auslandsbevollmächtigten.

Fußnote(n):

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung

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