§ 2 AuslWBGDV 9
Bestimmung des Stichtags
Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.
Fußnote(n):
§ 2 Kursivdruck: Abschn. C I Nr. 14 bis 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG 4139-2 eingef. durch § 1 dieser V
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