§ 1 AuswGebV
Gebührenerhebung
(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
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