§ 10 AutomAusbV
Prüfungsbereich Automatenbetreuung
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
- 3.
- Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
- 4.
- Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
- 5.
- Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- 6.
- branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
- 7.
- branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
- 2.
- Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
- 3.
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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