Anlage AWaffV
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )
- 1.
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1
- Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2
- Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4
- Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5
- Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6
- Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
- 2.
- Munition
- 2.1
- Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2
- Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3
- Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4
- Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5
- Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
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