§ 3 AZG

(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.