§ 2 BadeV
Badende dürfen nicht:
- 1.
- in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
- 2.
- näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
- 3.
- sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
- 4.
- Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
- 5.
- Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.
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