§ 12 BADV
Gegenseitigkeit
(1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
- 1.
- nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder
- 2.
- ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
- 3.
- ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der
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