Anlage 2 BADV
(zu § 7)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2889 - 2890;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
Grundsätze
(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden.
(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen Flugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid zu unterrichten.
- 2.
Verfahren - 2.1
- Festlegung der Bodenabfertigungsdienste nach Art und Umfang
(2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der einzelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhängig machen:
- a)
- Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,
- b)
- Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausgewiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,
- c)
- Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,
- d)
- Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienstleister.
(3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzerausschuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Entscheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über die Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungsunterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Auswahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.
- 2.2
- Teilnahmewettbewerb
- a)
- Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können,
- b)
- Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit den wesentlichen Begrenzungen,
- c)
- möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit,
- d)
- angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit,
- e)
- gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog, Pflichtenheft und technische Spezifikationen,
- f)
- Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätzter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,
- g)
- Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festgelegt ist,
- h)
- Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,
- i)
- Zuschlagskriterien,
- j)
- sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,
- k)
- Tag der Absendung der Bekanntmachung,
- l)
- Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
- 2.3
- Auswahlverfahren
(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den Angaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber enthalten,
- a)
- wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und
- b)
- welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,
- c)
- Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils,
- d)
- im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 möglicherweise verbindlich vorgegebene technische und betriebliche Qualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der Minimum Connecting Time.
(3) Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde. Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu unterrichten. Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation veröffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können oder wollen.
(4) In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienst erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flugplatzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zugelassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Der Flugplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. Der Nutzerausschuß ist anzuhören. Der Flugplatzunternehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunternehmens bekanntzugeben.
(5) In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Die Luftfahrtbehörde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.
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