§ 1 BäAusbV 2004
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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