§ 10 BäAusbV 2004
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil A der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsaufgaben durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen folgende Arbeitsaufgaben in Betracht:
- 1.
- Herstellen von Sauerteigbrot,
- 2.
- Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige und unterschiedlicher Formen,
- 3.
- Herstellen von Backwarensnacks, Partykleingebäck oder kleinen Gerichten,
- 4.
- Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen oder Massen,
- 5.
- Herstellen einer Torte.
(3) In Teil B der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:
- 1.
- Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten und
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten | 180 Minuten, |
2. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 120 Minuten, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten | 50 Prozent, |
2. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 30 Prozent, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsteil A und
- 2.
- im Prüfungsteil B
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