§ 1 BäckMstrV
Berufsbild
(1) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von Brot, Brötchen und sonstigem Kleingebäck, Feinen Backwaren, insbesondere Torten, Desserts und Dauerbackwaren, sowie von Speiseeis.
(2) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Biologie, Physik und Chemie, insbesondere Lebensmittelchemie,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Grundrezepte und ihrer Abwandlungen,
- 4.
- Kenntnisse des Gär- und Backvorgangs,
- 5.
- Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,
- 6.
- Kenntnisse der Lagerung und Frischhaltung,
- 7.
- Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Unterbrechens der Gärung,
- 8.
- Kenntnisse der Herstellung von Speiseeis und Speiseeis-Erzeugnissen,
- 9.
- Kenntnisse über die Herstellung von Teigwaren,
- 10.
- Kenntnisse der Gestaltung und Formgebung von Bäckereierzeugnissen,
- 11.
- Kenntnisse der Funktionsweise der Backofensysteme und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie und -techniken,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und Kalkulationen sowie der Vertriebsorganisation, insbesondere Abrechnungssysteme,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallbeseitigung, sowie der rationellen Energieverwendung,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, der Lebensmittelüberwachung sowie der Hygiene,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Produktprüfungen,
- 17.
- Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere Qualitätssicherungssysteme,
- 18.
- Auswählen und Dosieren der Rohstoffe,
- 19.
- Führen von Sauerteigen,
- 20.
- Kneten, Mixen und Rühren von Teigen,
- 21.
- Abwiegen, Wirken und Formen von Teigen für Brot, Brötchen und sonstiges Kleingebäck,
- 22.
- Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen sowie Abrösten von Brand-, Makronen- und Florentinermassen,
- 23.
- Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
- 24.
- Anwirken, Touren und Aufbereiten von Plunder- und Blätterteigen,
- 25.
- Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbeteigen,
- 26.
- Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und Lebkuchenteigen,
- 27.
- Steuern von Backvorgängen,
- 28.
- Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
- 29.
- Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Formstücken und Desserts,
- 30.
- Füllen, Garnieren und Überziehen von Gebäcken aus Plunder-, Blätter- und Mürbeteigen sowie aus Makronenmassen,
- 31.
- Temperieren und Spänen von Kuvertüren sowie Überziehen mit Kuvertüren,
- 32.
- Frosten und Entfrosten von Halbfertig- und Enderzeugnissen sowie Unterbrechen der Gärung von Teigen,
- 33.
- Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis,
- 34.
- Entwerfen und Herstellen von Schaustücken,
- 35.
- Präsentieren, insbesondere Dekorieren, und Verkaufen von Back- und Handelswaren,
- 36.
- Schneiden und Verpacken von Backwaren,
- 37.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.