§ 4 BäckMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
- 2.
- Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
- 3.
- Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
- 4.
- Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,
- 5.
- Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,
- 6.
- Herstellen von Flechtgebäck,
- 7.
- Herstellen von Fettgebäck,
- 8.
- Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
- 9.
- Herstellen von Gebäck aus Massen,
- 10.
- Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,
- 11.
- verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.