§ 1 BAFABGebV

Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Gewerbeordnung,
2.
Satellitendatensicherheitsgesetz,
3.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
KWK-Ausschreibungsverordnung,
5.
Erdölbevorratungsgesetz,
6.
Erneuerbare-Energien-Gesetz,
7.
8.
9.
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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