§ 1d BAFinBefugV
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erlassen
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 78 Absatz 6 Satz 1, 2 und 3,
- 2.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3,
- 3.
- im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3,
- 4.
- nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie
- 5.
- nach Maßgabe des § 16 Absatz 5 Satz 3.
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