§ 1h BAFinBefugV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes zu erlassen

1.
nach Maßgabe des § 51 Absatz 12 Satz 1,
2.
nach Maßgabe des § 52 Absatz 7 Satz 3.

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