§ 1h BAFinBefugV
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes zu erlassen
- 1.
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 12 Satz 1,
- 2.
- nach Maßgabe des § 52 Absatz 7 Satz 3.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.