§ 7 BaFinHwgebV
Weitergabe von Daten
(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.
(2) Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt
- 1.
- nach § 4d Absatz 3 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder § 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes,
- 2.
- nachdem die meldende Person in die Weitergabe der ihre Identität betreffender Daten eingewilligt hat oder
- 3.
(3) In Fällen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist, sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identität abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen.
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