§ 2a BAFlSBAÜbnG
(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmaßnahme ersatzlos entfällt,
- 2.
- er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
- eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) -
(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
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