§ 7 BAFzAZustAnO
Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen
Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
- 1.
- die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
- 2.
- die Übertragung der Leitung einer Abteilung.
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