§ 2 BAKredWWSUBefÜV
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
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