§ 8 BankkflAusbV
Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
- 2.
- kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
- 3.
- Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
- 4.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
- 2.
- Anlage auf Konten sowie
- 3.
- Konsumentenkredite.
(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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