§ 14 BApO
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakologisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker von 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie".
(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebiet geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter.
(4) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457) gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
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