§ 3 BApO
Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.