§ 29 BAProITFPrV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 28 Absatz 2,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 28 Absatz 3,
3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 28 Absatz 4,
4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt“ nach § 28 Absatz 5.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ mit 20 Prozent sowie
4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt“ mit 40 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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