§ 14 BAProVFFPrV

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
2.
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
a)
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
b)
die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
c)
das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.

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