§ 2 BargeldPrüfV
Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;
- 2.
- Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;
- 3.
- Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
- 4.
- Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;
- 5.
- Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
- 6.
- bei Banknoten die Notennummer;
- 7.
- Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und
- 8.
- bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten
- a)
- die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder
- b)
- die Internationale Bankkontonummer (IBAN)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.