§ 12 BArtSchV
Kennzeichnungspflicht
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
- 1.
- 2.
- des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
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