§ 12 BArtSchV

Kennzeichnungspflicht

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

1.
2.
zu erfolgen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.